Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 26.04.2017 (20 U 23/17):

Zur Verständnis des Begriffs „Rückstau“ in den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“. Nach den Bedingungen kann der Begriff ʺRückstauʺ so zu verstehen sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Ein Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt dann nicht vor, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden kann.