Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 (5 U 47/21):

Weil der Leistungsanspruch aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag auf die Erstattung rechtlich begründeter Aufwendungen beschränkt ist, scheidet die Eintrittspflicht des Versicherers auch dann aus, wenn die zugrunde liegenden Honorarforderungen des Arztes verjährt sind und nicht festgestellt werden kann, ob bzw. in welchem (Mindest-)Umfang diese zuvor von dem Versicherungsnehmer beglichen wurden.