OLG Dresden, Beschluß vom 20.12.2021 (4 U 2144/21):

Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung, die zum Verlust von Leistungsaussprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag führt, liegt auch dann vor, wen eine Blutalkoholkonzentration gesichert ist, die nur geringfügig unter dem Wert von 1,1 Promille liegt und der Unfall auf einem alkoholtypischen Fahrfehler (hier: Abkommen von der Fahrbahn in einer übersichtlichen Rechtskurve bei trockener Fahrbahn) beruht.