Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2016 (IV ZR 45/16):
Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so darf er nur für
diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen.