Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016 (VIII ZR 191/15):
BGB §§ 133 A , 157 A ; § 305 Abs. 1 ; § 305c Abs. 2
a) Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01 , NJW 2002, 363 unter II 3 b aa; vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 391/12 , NJW 2014, 1951 Rn. 14). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08 , BGHZ 179, 319 Rn. 11 , 22 ; vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12 , BGHZ 200, 362 Rn. 24 f. ).
b) Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08 , aaO Rn. 22 mwN).
c) Ob es sich bei einer in einem „verbindlichen Bestellformular“ über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 – I ZR 48/52 , BGHZ 7, 365, 368 ; vom 29. Oktober 1956 – II ZR 64/56 , BGHZ 22, 109, 113 ).
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2
a) Die in einem „verbindlichen Bestellformular“ über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 243/96 , BGHZ 135, 393, 398 ; vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 , NJW 2008, 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 – VIII ZR 287/09 ,DAR 2011, 520 Rn. 4).
b) Anders als bei Neuwagen und „Jahreswagen“, bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02 , unter II 3; vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05 , NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08 , NJW 2009, 1588 Rn. 14).
ZPO § 513 Abs. 1
Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1 , § 546 ZPO selbst bei – vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren – Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03 , BGHZ 160, 83, 88 ff. ).
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 , BGHZ 162, 314, 316 f.; vom 7. Februar 2008 – III ZR 307/05 , NJW-RR 2008, 771 Rn. 13). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 , aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524
[BVerfG 12.06.2003 – 1 BvR 2285/02] ; NJW 2005, 1487 [BVerfG 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03] ).
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