Landgericht Wuppertal, Urteil vom 24.03.2022 (9 S 172/21):


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Das gilt jedoch nicht für die geltend gemachten 58 € für „aufwändige Hygienemaßnahmen“.

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Abgesehen davon, dass diese Nebenkosten anders als die anderen gerade nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind und nicht nachvollziehbar ist, welche Hygienemaßnahmen einen anscheinend ins Blaue hinein geschätzten glatten Betrag von 50 € netto rechtfertigen können sollen, ergibt sich dies daraus, dass aufwändige Hygienemaßnahmen nicht erforderlich waren. Denn das Robert-Koch-Institut (Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Stand: 3.7.20) hat, nachdem sich alsbald nach Beginn der Pandemie herausgestellt hatte, dass Schmierinfektionen keine relevante Übertragungsart des Coronavirus darstellen, ausgeführt: In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die konsequente Umsetzung der Händehygiene die wirksamste Maßnahme gegen die Übertragung von Krankheitserregern auf oder durch Oberflächen darstellt. Eine routinemäßige Flächendesinfektion in häuslichen und öffentlichen Bereichen, auch der häufigen Kontaktflächen, wird auch in der jetzigen COVID-Pandemie nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung das Verfahren der Wahl. Gereinigt werden musste das Fahrzeug aber ohnehin. Davon abgesehen ist es zudem nach der Rückgabe durch den Geschädigten und vor der Übergabe an den nächsten Mieter durch einen Mitarbeiter der Klägerin abgeholt und zurückgebracht worden.“