Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 (13 S 103/21):

Leitsatz

Der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Corona-Pandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs sind den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen; die Abrechnung einer „Desinfektionspauschale Covid-19“ als Nebenkosten kommt damit nicht in Betracht.

„4. Die hier von dem Schadengutachter gewählte Abrechnung eines pauschalierten Grundhonorars zuzüglich Nebenkosten entspricht kammerbekannt der üblichen Abrechnung der Schadengutachter im Gerichtsbezirk und begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56). In diesem Fall können mit den Nebenkosten indes nur tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden, wohingegen die üblichen Gemeinkosten bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Zu den Gemeinkosten zählen dabei diejenigen Kosten, die nicht nur anlässlich des zu vergütenden Gutachtenauftrages entstanden sind, insbesondere die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten (vgl. die Nachweise im Urteil der Kammer vom 02. Juli 2021 – 13 S 141/20, NJW-RR 2021, 1150).

a) Zu den mit dem Grundhonorar abgegoltenen Gemeinkosten zählen dabei auch die Kosten zur Herstellung von Ablichtungen für das Archiv des Gutachters (vgl. Kammer, Urteil vom 02. Juli 2021 – 13 S 141/20, NJW-RR 2021, 1150 mwN). Mit Recht hat das Erstgericht daher einen Anspruch betreffend die Schreibkosten für den 3. Satz und Kosten für den 3. Fotosatz verneint.

b) Auch den „Aufwand Fremdrechnung“ hat das Erstgericht mit Recht den Gemeinkosten zugerechnet. Der Zeuge … hat hierzu bekundet, dass diese „Handlingpauschale“ von 10,- Euro (netto) dafür erhoben wird, dass das Sachverständigenbüro mit dem von der Fremdfirma in Rechnung gestellten Betrag in Vorkasse treten muss und dadurch dessen Liquidität geschmälert wird. Er hat weiter ausgeführt, dass es dabei gerade nicht nur um das Fahrzeug des Klägers gehe, sondern auch um diverse andere Fahrzeuge. Bei der geltend gemachten Pauschale handelt es sich daher nicht um konkret bei dem Auftrag des Klägers angefallene Kosten, sondern solche des allgemeinen Geschäftsbetriebs.“