Sozialgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2015 (S 14 AL 6/13):
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung eines Gründungszuschusses bei einer hohen Abfindung ablehnt. Ein Gründungszuschuss soll für eine Übergangs- und Anfangszeit den Lebensunterhalt des zuvor Arbeitslosen sichern und nicht dazu dienen, die Ablösung von Krediten zu ermöglichen.
Leitsatz:
Die Gewährung von Überbrückungsgeld bzw. eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 SGB III kann abgelehnt werden, wenn der betreffende Antragsteller – hier aufgrund einer Abfindung – seinen Lebensunterhalt und seine soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen kann.
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