Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2017 (18 U 9/17):
BGB §§ 535, 578, 305c Abs. 1 BGB

Weist ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag aus, dass sich die Miete aus „Grundmiete“ und „Nebenkostenvorauszahlungen“ zusammensetzt und enthält eine im Mietvertrag im Zusammenhang mit der Regelung der „Mietnebenkosten“ erwähnte (gleichfalls vorformulierte) Anlage auch Nebenkostenpositionen, die – gemäß den Ausführungen in dieser Anlage – mit einem bestimmten Pauschalbetrag angesetzt und in dieser Höhe als zu den umlagefähigen Nebenkosten gehörig definiert werden (im konkreten Fall auf einen bestimmten Prozentsatz der Jahres(-netto-)miete, kann es sich dabei um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB handeln.