Oberlandesgericht München, Beschluß vom 04.02.2022 (14 U 9475/21):

Leitsätze:
1. Nach § 2 Nr. 1 c und Nr. 3 der Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung ist die Einstandspflicht des VR für Sachschäden auf Fälle beschränkt, in denen es zugleich zu einem Mietausfall unter den weiteren Bedingungen des § 2 Nr. 1 dieser Versicherungsbedingungen gekommen ist. (redaktioneller Leitsatz)

2. Diese Koppelung der Einstandspflicht für Sachschäden an einen Mietausfall ist weder überraschend noch intransparent. Auch führt sie nicht zur Gefahr einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes; der Kernbereich einer Absicherung gegen „Mietnomaden“, die nach Kündigung in der Wohnung verbleiben und dort Schäden anrichten, ist vielmehr gewährleistet. (redaktioneller Leitsatz)