Bundesgerichthof, Urteil vom 13.07.2016 (IV ZR 292/14):

1.
Auch physiotherapeutische Leistungen sind Behandlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. g MB/KK 2009.
2.
Die Untersuchungsobliegenheit nach § 9 Abs. 3 MB/KK 2009 hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
3.
§ 213 VVG ist auf die Gewinnung von Gesundheitsdaten des Versichertendurch eine vom privaten Krankenversicherer veranlasste ärztliche Untersuchung weder unmittelbar noch analog anwendbar.