Bundesgerichthof, Urteil vom 13.07.2016 (IV ZR 292/14):
1.
Auch physiotherapeutische Leistungen sind Behandlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. g MB/KK 2009.
2.
Die Untersuchungsobliegenheit nach § 9 Abs. 3 MB/KK 2009 hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
3.
§ 213 VVG ist auf die Gewinnung von Gesundheitsdaten des Versichertendurch eine vom privaten Krankenversicherer veranlasste ärztliche Untersuchung weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.