Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 28.01.2016 (30 C 1909/15):

Eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gegen alle übrigen Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen zu richten, (jedenfalls) wenn das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, allein für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit eines in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses von Bedeutung ist.

[wpseo_address show_state=“1″ show_country=“1″ show_phone=“1″ show_phone_2=“0″ show_fax=“1″ show_email=“1″ show_logo=“0″ show_opening_hours=“1″ hide_closed=“1″]