Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2016 (12 U 85/16):

Ein versicherter Raub liegt bei einem geplanten Trickdiebstahl vor, wenn der Versicherte die Wegnahme bereits im Moment der Tat bemerkt, den Gegenstand noch zu fassen bekommt, ihm aber aus diesem Griff entrissen wird.

Das Tragen einer Armbanduhr entspricht ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch dann kein Sorgfaltsverstoß, wenn es sich um eine wertvolle Uhr handelt und sie – innerhalb Deutschlands – auf der Straße getragen wird