Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.03.2016 (10 U 1361/15):

1. Ist die Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung bedingungsgemäß ausgeschlossen, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt, so kommt es darauf an, ob der Tod adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.07.2014 – 5 U 89/13 -, juris).

2. Das ist auch dann der Fall, wenn die unfallbedingte Verletzung zwar nicht unmittelbar zum Tode führt, die zum Tode führenden Ereignisse und Entwicklungen sich aber als typische medizinische Komplikationen dieser Verletzung darstellen, deren Auftreten zwar nicht zwingende Folge der Verletzung war, deren Wahrscheinlichkeit aber durch die Verletzung selbst und die Bemühungen, ihre unmittelbaren Folgen medizinisch zu beherrschen, deutlich erhöht war.

Hinweis: Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.