Kammergericht Berlin, Urteilvom 08.03.2016 (6 U 88/15):

Zur Auslegung einer in einem Haftpflichtversicherungsvertrag enthaltenen Klausel, das der „Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären“, mitversichert ist.