Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.05.2017 (6 U 30/17):
Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.