Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2017 (IV ZR 535/15):

Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Ge-
samtvorgangs ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Februar 2003 – IV ZR 238/01, VersR 2003, 631).