Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 18.04.2017 (4 U 1564/16):
Den Versicherungsnehmer trifft im Prozess keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich solcher das Schadensereignis betreffender Umstände, nach denen der Versicherer vor Leistungsablehnung nicht gefragt hat.
Steht eine vorsätzliche Brandstiftung fest, lässt sich aber ein Eindringen Dritter in das Gebäude nicht ausschließen, lässt der schlechte Zustand des Gebäudes vor dem Brand auch in Verbindung mit dem mehrfachen Scheitern des Versicherungsnehmers bei geschäftlichen Unternehmungen noch nicht auf eine Brandstiftung schließen.