Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 13.09.2016 (5 A 470/14):
VwVG NRW § 77 Abs. 1; VO VwVG NRW § 15 Abs. 1; VO VwVG NRW § 20 Abs. 2
Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit der Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem Halteverbot im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.
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