Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 08.03.2016 (3 L 168/16.NW):
Zur Frage der Fahreignung nach Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
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