Bundesgerichtshof, Beschluß vom 16.12.2015 (4 StR 227/15):

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

[wpseo_address show_state=“1″ show_country=“1″ show_phone=“1″ show_phone_2=“0″ show_fax=“1″ show_email=“1″ show_logo=“0″ show_opening_hours=“1″ hide_closed=“1″]