Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.06.2015 (29 U 1/15):

Ein Fahrzeugführer, der unzulässig die Busspur benutzt und an einem Stau vorbeifährt, kann ein Mitverschulden an einer Kollision mit einem aus dem Gegenverkehr kommenden Linksabbieger zukommen. Denn bei der Beurteilung eines Mitverschuldens ist stets zu prüfen, ob sich der Geschädigte“verkehrsrichtig“ verhalten hat, was sich nicht nur durch die Regeln der StVO bestimmt, sondern zudem durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten.