Landgericht Landshut, Beschluß vom 09.02.2016 (6 Qs 281/15).

Bei Inlineskates han­delt es sich nach Auffassung des LG Landshut nicht um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB. Somit könne man sich auch nicht straf­bar ma­chen, wenn man mit ih­nen trotz Alkoholgenuss um­her­fährt.