Landgericht Landshut, Beschluß vom 09.02.2016 (6 Qs 281/15).
Bei Inlineskates handelt es sich nach Auffassung des LG Landshut nicht um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB. Somit könne man sich auch nicht strafbar machen, wenn man mit ihnen trotz Alkoholgenuss umherfährt.
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