Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 08.10.2015 (3 RBs 254/15):

§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist auch auf sogenannte „Mischfälle“ anzuwenden, bei denen ein unter Gewährung der 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot ohne einen solchen Vollstreckungsaufschub zusammentrifft, so dass eine ansonsten grundsätzlich zulässige Parallelvollstreckung der Fahrverbote in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.