Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2015 (28 U 165/13):
Zur Abgrenzung eines Sachmangels zu bloßen konstruktiven Besonderheiten einer Kaufsache (hier: Satteltank eines Porsche Turbo S Cabriolet mit eingeschränkter Anzeige der restlichen Kraftstoffmenge).
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