Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.05.2015 (9 U 171/14):
Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinaus gehender Service – insbesondere zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser – geschuldet wird.
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