Oberlandesgericht Hamm, Beschuß vom 08.03.2017 (20 U 15/17):

Das äußere Bild eines Diebstahls kann vom Versicherungsnehmer durch Zeugenaussagen oder eigene Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachgewiesen werden. Bei der persönlichen Anhörung kann nicht mehr vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt sein, die in keinem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall stehen.

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Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast, wenn er Tatsachen vorträgt und zur Überzeugung des Gerichts beweist, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – IV ZR 279/94 –, BGHZ 130, 1-5, Rn. 8, 9; BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 – IV ZR 263/00 –, Rn. 7, juris).

Den Beweis des äußeren Bildes kann der Versicherungsnehmer über entsprechende Zeugenaussagen führen. Gelingt dies nicht, lässt sich der Beweis auch über die Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erbringen. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1997 – IV ZR 12/96 –, Rn. 7, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1983 – IVa ZR 19/82 –, Rn. 14, juris). Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 – IV ZR 300/94 –, BGHZ 132, 79-84, Rn. 10).