Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 12.05.2016 (17 WF 239/15):

Ist ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zunächst gemäß Art. 19 Abs. 1 EuEheVO auszusetzen, bis die internationale Zuständigkeit eines früher angerufenen Gerichts eines EU-Mitgliedstaates geklärt ist, führt dies nicht dazu, dass aus diesem Grund wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe zu verweigern ist.