Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil om 03.03.2016 (L 5 KA 41/14):

Für die Feststellung eines sonstigen Schadens im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Verschulden des geprüften Arztes erforderlich. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist der Arzt nicht verpflichtet, bei einer Arzneimittelverordnung den Patienten zu fragen, ob er sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befinde.