Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluß vom 18.12.2015 (6 UF 94/15):

Die großzügigen Maßstäbe, die hinsichtlich der Hinzufügung des bisherigen Familiennamens bei der Volljährigenadoption gelten, sind auch auf die Adoption eines Minderjährigen anzuwenden, der wenige Wochen nach dem Erlass des Annahmebeschlusses volljährig wird.