Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2016 (114 C 208/15):
Stellt eine Fluggesellschaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichszahlungen nach Art.7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu (hier: 600,00 €).
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