Oberlandesgericht Koblenz, Beschluß vom 04.03.2015 (13 UF 825/14):

Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und zum anwendbaren materiellen Recht in europäischen Unterhaltsfällen.
Zu den Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die deutschen Gerichte.

Luxemburgische Kindergeldleistungen sind, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen, auch bei einem minderjährigen Kind in vollem Umfang bedarsmindern anzurechnen. Der in Luxemburg gezahlte „BONI – boni pour entant(s)“ verringert den Kindesunterhaltsanspruch hingegen nicht.

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