Bundesgerichtshof, Beschluß vom 29.06.2016 (XII ZB 300/15):

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichenVermögensverwaltungfür vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugniszur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.