Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2016 (VII ZR 188/13):
a) Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentumsdurch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam (Anschluss
an BGH, Beschluss vom 12.September 2013 -VII ZR 308/12, BauR2013, 2020).
b)
Zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Mängelhaftung einesBauträgers, der sich als Verwender nach Treu und Glauben auf eine etwaige Unwirksamkeit dieser Klausel nicht berufen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2016
-VII ZR 171/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 25.Februar 2016 -VII ZR 49/15, BauR2016, 1013.
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