Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.08.2016 (11 U 121/15):
Die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen haben den Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine solche besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.