Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2015 (5 Sa 135/15):

Eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung ist nicht indiziert, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber sachgrundlos als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB III befristet eingestellt wird, obgleich er zuvor bei einer Zeitarbeitsfirma befristet beschäftigt war, die ihn aufgrund eines nicht mit dem Vertragspartner geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in einem Jobcenter als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB II eingesetzt hatte.