Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 01.02.2016 (4 UF 136/15):
1.
Die Eheleute können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen.
2.
Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, wenn im Fall des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfüigigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 – II 8 UF 89/12; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 – 2 UF 41/14).
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.