Bundesgerichtshof, Beschluß vom 14.01.2016 (I ZB 50/15):
Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Schiedsverfahrens die Klagbarkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren ausgeschlossen haben, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage.
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