Amtgericht Bad hersfeld, Beschluß vom 22.07.2016 (F 361/16 EASO):

Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“) zu führen, haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person nicht mehr stattfindet, weder im physisch-realen noch im virtuellen Bereich.

Kann eine mögliche Kontaktaufnahme dieser Person mit dem Kind über die auf den elektronischen Geräten des Kindes (hier: Smartphones) vorhandenen digitalen Applikationen/Apps schon deshalb nicht sicher verhindert werden, weil die betreffenden Apps eine Zwangsvernetzungstechnik über die Kenntnis rein der Mobilfunknummer vorsehen (hier: „WhatsApp“), so sind solche Anwendungen von den elektronischen Geräten des Kindes zu entfernen, und es ist dieser abgesicherte Zustand durch die Kindeseltern mittels geeigneter Kontrollen der Geräte laufend aufrecht zu erhalten.

Zu den grundsätzlichen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzung der App „WhatsApp“ durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

Besteht nach gegebenen Vorfällen in der Vergangenheit Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang des Kindes mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten sowie um den hinreichenden Schutz des Kindes vor Belästigung durch Dritte im virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen.

Zur Durchführung der Wegnahme eines elektronischen Zweitgeräts (hier: 2. Smartphone), wenn das Kind im verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien überfordert erscheint.