Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27.01.2016 (XII ZB 639/14):
Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 218/11 – FamRZ 2012, 1290).
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