Bundesgerichtshof, Beschluß vom 02.12.2015 (XII ZB 227/12):

Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teil-nahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.

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