Bundesgerichtshof, Beschluß vom 15.10.2015 (V ZB 62/15):
Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.
Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiellrechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
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