Bundesgerichtshof, Beschluß vom 26.11.2015 (VI ZR 488/14):

Die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Revision gegen ein (zweites) Versäumnisurteil ist daher nicht statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei von dem Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien.