Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 (L 5 KR 228/13):

Kein Leistungsanspruch zur stationären Durchführung einer Liposuktion bei Lipödem
Eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Liposuktion bei Lipödem unterfällt nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Liposuktion bei Lipödem entspricht derzeit nicht dem auch für stationäre Krankenhausbehandlungen maßgeblichen allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.