Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.01.2015 (L 3 U 365/14):

Leitsätze:

1. Ist ungeklärt bzw. unklärbar, ob der Tod auf einem Betriebsweg durch Selbsttötung geschehen oder verkehrsunfallbedingt eingetreten ist, trägt die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Beweislast dafür, dass ein Suizid vorgelegen hat. (amtlicher Leitsatz)

2. Hinterbliebene sind nicht beweispflichtig dafür, dass der Versicherte nicht in Selbsttötungsabsicht gehandelt hat. (amtlicher Leitsatz)