Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 (L 6 AS 34/15):

1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).

2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen.