Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.10.2015 (26 U 63/15):

Bei dermatologischen Auffälligkeiten muss ein bösartiger Befund differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden. Die histologische Entnahme einer Probe muss durch einen Arzt durchgeführt und darf nicht dem Patienten selbst überlassen werden.

Bei einem Melanomverdacht ist der Patient deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluß des Verdachts hinzuweisen.

Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis der Wiedervorstellung können – bei einem Melanomverdacht – als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Bei einer Leidenszeit einer 55-jährigen Patientin mit mehreren operativen Eingriffen und letztlich tödlichem Ausgang ist ein Schmerzensgeld von 100.000,- € angemessen.