OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2021 (5 U 119/13)

1. Zu den elementaren Aufgaben einer Hebamme gehört es, Regelwidrigkeiten bei der Geburt zu erkennen und bei pathologischen Auffälligkeiten einen Arzt hinzuzuziehen.

2. Erfährt eine Hebamme, dass es bei der Schwangeren zu Blutungen gekommen ist, stellt es einen groben Befunderhebungsfehler dar, wenn sie zu spät die Vorlage kontrolliert.

3. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei schwersten Behinderungen nach einem Sauerstoffmangel unter der Geburt.