Bundesgerichtshof Urteil vom 08.10.2015 (III ZR (Ü) 1/15):

a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt.

b) Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des Einspruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbestimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil gegen die im Termin nicht erschienene Partei ergehen (Fortführung von Bun-desgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – VII ZB 72/09, NJW 2011, 928).